Besondere Vertragsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen.

Gelten für die Office Group Holding GmbH und ihre Tochterunternehmen an allen unseren Standorten. Die Standorte finden Sie hier!

1. ANGEBOT, ANGEBOTS- UND ENTWURFSUNTERLAGEN

1.1 Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend und unverbindlich.
1.2 Werden Angebote nach den Angaben des Vertragspartners und der vom Vertrags-partner zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt die Office Group keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
1.3 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Vertragspartners zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Vertrags-partners erforderlich werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. VERTRAGSGRUNDLAGEN

2.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch zukünftige, Rechtsgeschäfte zwischen den allen Office Group Gesellschaften einschließlich Tochtergesellschaften und Niederlassungen der Office Group GmbH (nachfolgend „Office Group“) und dem jeweiligen Vertragspartner.
2.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten diese Bestimmungen nur wenn der Vertragspartner Unternehmer (§14 BGB) ist.
2.3 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung oder durch Lieferung zustande.
2.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Office Group ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.
2.5 Bei Widersprüchen zwischen im Auftrag oder Verhandlungsprotokoll aufgeführten Vertragsgrundlagen bestimmt sich das Rangverhältnis nach der dort genannten Reihenfolge. Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsgrundlagen oder innerhalb einer Vertragsgrundlage ist im Zweifel die spezieller und umfassender beschriebene Ausführung maßgebend. Lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche Regelung detaillierter ist, wird der Vertragspartner über den bestehenden Widerspruch informiert.
2.6 Soweit in diesen BVB nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Regelungen der VOB/B einschließlich VOB/C und das Bauvertragsrecht des BGB.
2.7 Die Beauftragung der Leistungen der Office Group gilt als Anerkennung dieser Besonderen Vertragsbedingungen.

3. ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN

3.1 Vereinbarte Beschaffenheiten müssen als solche im Vertrag ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Office Group (insbesondere in Katalogen oder auf der Office Group -Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden, dienen lediglich dazu, Produkte mittlerer Art und Güte zu beschreiben und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
Vom Vertragspartner angegebene Fabrikatsangaben dienen – soweit nicht anderweitig vereinbart – der Qualitätsfestlegung. Gleichwertige Produkte sind nach Vorlage des Eignungsnachweises ohne weitere schriftliche Zustimmung des Vertragspartners zu-gelassen.
3.2 Alle vom Vertragspartner der Office Group beigestellten Bauprodukte müssen den Vorgaben der einschlägigen Landesbauordnung entsprechen; entsprechende Nach-weise müssen vor Montagebeginn vorliegen.
3.3 Vom Auftragsumfang sind nur die tatsächlich beauftragten Leistungen mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Zusätzliche oder besondere Leistungen ebenso wie Nebenleistungen sind auch zusätzlich zu vergüten.
3.4 Nebenleistungen, welche nicht nach den Bestimmungen der VOB Teil C im Leistungs-umfang der Hauptleistung enthalten sind, sogenannte besondere Leistungen nach § 9 Nr. 6 VOB Teil A, werden zusätzlich nach der ursprünglichen Kalkulation vergütet.

4. ZUSATZAUFTRAG

Der Vertragspartner beauftragt die Office Group bereits jetzt mit der Ausführung von fehlenden oder nicht vertragsgerechten notwendigen bauseitigen Vorleistungen, die zur vollständigen, mangelfreien und/oder termingerechten Herstellung des Werkes erforderlich sind und dem wirklichen bzw. mutmaßlichem Interesse des Vertragspartners entsprechen, bis zu einem Betrag von maximal 1,5 % je Einzelfall, maximal 4,5 % des Gesamtauftragswertes ohne vorherige weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner. Office Group informiert den Vertragspartner nach Abschluss der Arbeiten über Inhalt, Umfang, Notwendigkeit und die angefallenen Kosten.

5. GEGENSEITIGES ÄNDERUNGSVERLANGEN (Change Request)

5.1 Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche zu bestehenden, vertraglich vereinbarten Leistungen und/ oder den Fachkompetenzen, die den Leistungsinhalt oder den Leistungsumfang betreffen, sind Gegenstand eines schriftlichen Änderungsverlangens.
Änderungsverlangen im Sinne dieser Regelung können sowohl von Office Group als auch vom Vertragspartner schriftlich an die jeweils andere Partei gestellt werden.
5.2 Office Group wird nach Eingang des Änderungsverlangens unverzüglich die Durchführbarkeit prüfen und im Vertragspartner unmittelbar über die Auswirkungen ins-besondere hinsichtlich Kosten und Zeit ergeben informieren sowie ein entsprechen-des Nachtragsangebot vorlegen.
5.3 Der Durchführungswille des Änderungsverlangens ist von beiden Parteien nach Prüfung schriftlich festzuhalten.
5.4 Die Kosten für das Prüfen von Änderungsverlangen und Erstellen von Nachtragsangeboten im Rahmen von Change Requests trägt jede Partei selbst. Alle Vorgänge in diesem Zusammenhang sind mit Priorität zu behandeln, um eine Projektverzögerung zu vermeiden.

6. ANORDNUNG VON LEISTUNGSÄNDERUNGEN

6.1 Die Anordnung von Leistungsänderungen und deren Vergütung richtet sich nach den Vorschriften der VOB/B, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart wird.
6.2 Anordnungen erfolgen aus Beweisgründen schriftlich und dürfen nur von Personen erteilt werden, die zur Anordnung von Leistungsänderungen nach den Regelungen des Vertrages berechtigt sind.
6.3 Im Falle von Leistungsänderungen durch den Vertragspartner wird Office Group, dem Vertragspartner auf dessen Verlangen innerhalb von 2 Wochen, ein schriftliches Angebot in prüfbarer Form vorzulegen. Office Group wird den Vertragspartner jeweils unverzüglich über die seiner Ansicht nach entstehenden terminlichen und kostenmäßigen Auswirkungen unterrichten und ein Nachtragsangebot unterbreiten. Sind Preise zu vereinbaren, wird Office Group seine Preisermittlungen für diese Preise einschließlich der Aufgliederung der Einheitspreise (Zeitansatz und alle Teilkostenansätze), sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.4 Einer Änderungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 VOB/B steht dem Vertragspartner nur im Rahmen billigen Ermessens gem. § 315 BGB zu. Unangemessene Änderungsanordnungen dürfen durch Office Group zurückgewiesen werden. Als unangemessen wer-den insofern Anordnungen angesehen, deren Umsetzung planerich nicht beschrieben ist (wenn Office Group nicht die Ausführungsplanung beauftragt bekommen hat) Office Group in ihrem Betrieb nicht (mehr) oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-wand möglich ist, wobei es in erster Linie auf die Umstände zum Zeitpunkt der Anordnung ankommt, insbesondere fehlende notwendige betriebliche Kapazitäten, in Form von Maschinen, Spezialwerkzeugen oder zusätzlich einzustellendes Personal, für dessen dauerhafte Beschäftigung keine Kapazitäten vorliegen. Ebenso sind Bauentwurfsänderungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B unangemessen, wenn der daraus resultierende zeitliche Mehraufwand nicht hinnehmbar ist, etwa weil Office Group in ihrer Disposition bereits durch Anschlussaufträge mit Vertragsstrafen bewährten Fertigstellungsfristen gebunden ist.
6.5 Soweit sich während der Laufzeit des Vertrages das anwendbare Recht oder die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern und deshalb oder aus anderen Grün-den Änderungen des Leistungsumfanges der Office Group notwendig werden oder ratsam erscheinen, werden die Vertragsparteien einander darüber schriftlich informieren.
6.6 Soweit danach eine Änderung des Leistungsumfangs entweder gesetzlich geboten oder vom Vertragspartner gewünscht ist, wird ein Nachtrag erarbeitet. Es besteht ein Anspruch der Office Group auf Mehrkosten und Verlängerungen des vertraglichen Terminplans, die durch derartige Änderungen verursacht werden.
6.7 Die Kosten für die Angebotserstellung für den bereits beauftragten Hauptauftrag sind im Preis mit inkludiert. Die Kosten für weitere Angebotserstellungen werden nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen, ansonsten nach den allgemeinen Ingenieurstundensatz der Office Group (derzeit 85,00 EUR) abgerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner ein ausgearbeitetes Nachtragsangebot der Office Group nicht annimmt oder von der Leistungsänderung gänzlich oder teilweise Abstand nimmt.
6.8 Office Group ist zur Leistung nicht verpflichtet, solange keine Einigung über das Nachtragsangebot erzielt wurde.
6.9 Die Vereinbarung des neuen Preises ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners hat Office Group die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen. In diesem Fall kann Office Group als Abschlagszahlung für die mangelfrei ausgeführte Leistung 90% der in seinem Nachtragsangebot ausgewiesenen Vergütung Zug-um-Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft in entsprechender Höhe zur Absicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des Vertragspartners verlangen. Die vorstehende Regelung gilt auch im Falle der Ausführung von Eventualpositionen

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS

7.1 der Vertragspartner stellt die Verfügbarkeit von kompetenten und informierten Ansprechpartnern vor Ort sicher.
7.2 Die für die Ausführung nötigen Unterlagen und Daten (Raumbuch/Flächenaufstellung, technisches Anlagenbuch, Wartung/Prüfplan, Pläne, Berechnungen, Dokumente usw.) sind vom Vertragspartner unentgeltlich und rechtzeitig – soweit nicht Office Group mit der Erstellung beauftragt und vergütet wird – zu übergeben. Diese Informationen sind der Office Group in übersichtlicher und gut strukturierter Form zu übergeben. Wobei gut strukturiert bedeutet, dass die Raum – und Anlagentypen jeweils identisch bezeichnet sind und die Merkmale einheitlich bezeichnet, sowie wesentliche Merkmale (z.B. Volumenstrom, Glasflächen, etc.) und vollständig ausgefüllt sind. Die notwendigen Unterlagen sind in der zur Ausführung freigegebenen Fassung spätestens zu dem im Terminplan angegebenen Terminen an Office Group, spätestens jedoch 21 Tage vor Ausführung; zu übergeben.
Listen und Unterlagen müssen bearbeitbar sein, insbesondere kopierbar und eine Pivot – Auswertung ermöglichen. Andernfalls wird Office Group diese Unterlagenstruktur gegen Kostenerstattung herstellen.
7.3 Office Group übernimmt nur eine Plausibilitätsprüfung der übergebenen Unterlagen und weist auf eventuelle Unstimmigkeiten hin. Von Office Group aufgezeigte Unstimmigkeiten sind durch den Vertragspartner zu klären und aufzuarbeiten.
Bei erneuter Plausibilitätsprüfung der Unterlagen bzw. Nachlieferung von schon verarbeiteten Unterlagen durch den Vertragspartner ist der dadurch bei Office Group entstehende Mehraufwand zu vergüten. Office Group übernimmt keine Überprüfung der Unterlagen vor Ort. Diese Leistung ist zusätzlich durch den Vertragspartner zu beauftragen und zu vergüten.
7.4 Enthalten die freigegebenen Ausführungsunterlagen Änderungen des Bauentwurfs oder sind zur Ausführung der Leistungen nach den Vorgaben dieser Unterlagen geänderte oder zusätzliche Leistungen durch Office Group erforderlich, liegt in der Übergabe der freigegebenen Ausführungsunterlagen an die Office Group zugleich eine Anordnung des Vertragspartners vor.
7.5 Der Vertragspartner wird die Abstimmung betreffend die Herbeiführung um etwaige öffentlich-rechtliche Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigung, Brandschutz, Statik, etc.) durchführen.
7.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet der Office Group alle dem Vertragspartner bekannten Informationen in Bezug auf den zu realisierenden Auftrag zu übermitteln. Der Vertragspartner versetzt die Office Group durch die Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen in die Lage, den Vertrag zu erfüllen.
7.7 Der Vertragspartner wird Sorge dafür tragen, dass lärm – und staubintensive Arbeiten während der Öffnungszeiten an die anderen Mieter/Nutzer bzw. auch Anliegern kommuniziert werden.
7.8 Der Vertragspartner hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z. B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen. Entscheidendes gilt auch für einen Bauleiter nach der Landesbauordnung, soweit erforderlich.
7.9 Die zu bearbeitenden Flächen werden der Office Group durch den Vertragspartner mangelfrei, insbesondere bezüglich der allgemein anerkannten Regeln der Technik und des Brandschutzes, sowie schadstofffrei übergeben.
7.10 Aufzüge, Heizung, Baustrom und Bauwasser werden durch den Vertragspartner gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Vertragspartner.
Baustromverteiler müssen mindestens der Schutzart IP 43, die ggf. dazugehörenden Messeinrichtungen IP 54 entsprechen.

8. VERGÜTUNG

8.1 Alle Preise verstehen sich rein netto, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Die Angebotspreise gelten 2 Monate ab Vertragsschluss, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser 2 Monate ist die Office Group berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Vertragspartner weiterzugeben. Der Vertragspartner kann den Vertrag kündigen, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsschluss liegt. Die Office Group hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die die Office Group im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
8.3 Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Grün-den, die nicht von der Office Group zu vertreten sind, so ist die Office Group berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise der Office Group.
Insbesondere bei einer Verlängerung der Ausführungszeit ist Office Group berechtigt für die Aufrechterhaltung der Ressourcen für den Verlängerungszeitraum einen ratierlichen Pauschalbetrag von 5 % der Schlussrechnungssumme pro Woche in Rechnung zu stellen.
8.4 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Vertragspartners ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Vertragspartners, durch von der Office Group unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen Office Group sind, werden dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer 5.2 dieser Bedingungen.
8.5 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, umfassen die Angebotspreise nicht Umlagen für Bauleistungsversicherung, Beheizung, Baustrom, Bauwasser, Container, Schuttbeseitigung, Bauschild, Sicherungsmaßnahmen, Winterbaumaßnahmen, Gerätebeistellung, Gerüste, Entsorgung usw. Diese Aufwendungen sind vom Vertragspartner gesondert zu vergüten.

9. STUNDENLOHNARBEITEN

9.1 Sind im Leistungsverzeichnis Stundenlohnarbeiten vorgesehen, so ist die angegebene Zahl unverbindlich. Gezahlt werden nur die geleisteten und nachgewiesenen Stunden.
9.2 Mit der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel bestätigt die Bauleitung lediglich, dass die aufgeführten Leistungen erbracht sind.

10. ORGANISATION DER BAUSTELLE

10.1 Der Vertragspartner benennt vor Baubeginn den Bauleiter (Architekten) einschließlich den notwendigen Bauleiter nach Landesbauordnung, der die technischen Belange des Vertragspartners wahrt. Allein er ist in technischer Hinsicht weisungsberechtigt.
10.2 Tagesberichte, Pläne, Regiezettel, Besprechungsprotokolle usw. dürfen nur von der für den Vertragspartner zuständigen Mitarbeitern der Objektüberwachung abgezeichnet werden.
10.3 Office Group wird an den vom Vertragspartner bzw. Bauleiter einberufenen Baubesprechungen welche für die Organisation der Baustelle notwendig sind teilnehmen.
10.4 Es ist geplant, regelmäßige Koordinationsbesprechungen mit den Firmen bzw. Planern durchzuführen.
10.5 Office Group wird vor Beginn der Arbeiten einen verantwortlichen Bauleiter benennen und einen etwaigen Wechsel unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist Ansprechpartner für die technische Ausführung. Er ist nicht zur Vertretung der Office Group berechtigt.

11. AUSFÜHRUNGSFRISTEN, LIEFERZEIT UND MONTAGE

11.1 Im Falle von Leistungsänderungen oder im Falle von Ablaufbehinderungen verlängern sich die vereinbarten Fertigstellungstermine bzw. Ausführungsfristen. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd.
11.2 Mit vom Vertragspartner nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Office Group nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Vertragspartners.
11.3 Treten von der Office Group oder deren Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Ge-walt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend oder ist die Office Group berechtigt, auf Rechnung des Vertragspartners Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Ver-trag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
11.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Beeinträchtigungen durch das Coronavirus (COVID-19) einen Behinderungsgrund gem. § 6 Abs. 2 Nr.1 c) VOB/B darstellen. Dies gilt insbesondere für Lieferengpässe, Personalengpässe aufgrund von Coronainfektion und/oder Quarantänemaßnahmen, Ein- und Ausreiseverbote, behördliche Anordnungen, insbesondere Maßnahmen nach Infektionsschutzgesetz und/oder vergleichbare Umstände. Unabhängig davon streben die Parteien eine Förderung der Baumaßnahme an.

12. ABNAHME/ÜBERGABE

12.1 Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
12.2 Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden nachgeholt bzw. beseitigt.
12.3 Hat der Vertragspartner die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

13. MÄNGELHAFTUNG / GEWÄHRLEISTUNG

13.1 Die Mängelansprüche des Vertragspartners richten sich vor der Abnahme nach § 4 Abs. 6 und Abs. 7 VOB/B und nach der Abnahme nach § 13 VOB/B, soweit im Folgenden nicht etwas anderes geregelt ist.
13.2 Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder Verschleiß oder bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. In gleicher Weise erstreckt sich die Mängelhaftung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials. Beanstandungen aus einer Sachverständigenabnahme berechtigen den Vertragspartner nur dann zu einem Mangelanspruch, wenn die Beanstandung einen Teil betrifft, mit welchem die Office Group auch beauftragt war.
13.3 Ist die von Office Group gelieferte Ware mangelhaft, so hat Office Group nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Vertragspartner, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises verlangen. Mängelansprüche des Vertragspartners setzen in diesem Fall voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
13.4 Der Office Group wird im Falle einer Mangelmeldung eine Untersuchungsfrist von 2 Wochen eingeräumt. Zur Reduzierung der Beeinträchtigungen sollen die Arbeiten zur Beseitigung der Mängel in Sammelterminen stattfinden. Bei erheblicher Einschränkung der Funktionstauglichkeit von Anlagen oder Gebäudeteilen soll die Mangelbeseitigung unverzüglich erfolgen. Soweit gerügte Mängel keine Auswirkungen auf die Funktionstauglichkeit des Vertragsgegenstandes haben, können diese auch im Rahmen der turnusgemäßen Wartungen erfolgen.
13.5 Der Vertragspartner kann grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der Office Group. Der Office Group steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung, kann der Vertragspartner dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungs-versuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
Die Vertragsparteien schließen das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Mängeln – soweit nicht vorstehend anders vereinbart – im Übrigen aus.
13.6 Die Office Group kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
13.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Office Group Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
13.8 Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, erlischt die Mängelhaftung gänzlich.
13.9 Die Haftung für Sachmängel (Gewährleistung) entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von Office Group den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Als eine solche Änderung gilt auch eine nicht fachgerechte Lagerung, Verbringung, Montage und Nutzung bzw. Programmierung durch den Vertragspartner. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen
13.10 Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadensersatz auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
13.11 Für Verbrauchs – und Verschleißteile (z.B. Glühbirnen, Silikonfugen, und Ähnliches) gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

14. HAFTUNG

14.1 Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien werden grundsätzlich nicht abgegeben, es sei denn sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet oder vereinbart.
14.1.1 Die Office Group haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie zum Bei-spiel entgangenem Gewinn, gleich aus welchem Rechtsgrund soweit der Schaden nicht durch eine vorsätzliche Handlung verursacht wurde.
14.2 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Office Group. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
14.3 Die Office Group haftet weiter nicht, wenn die Summe aller Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, aus Gefährdungshaftung und aus unerlaubter Handlung, die aus oder im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages gegen ihn oder seine Er-füllungs- oder Verrichtungsgehilfen geltend gemacht werden, mehr als 90 Prozent der vereinbarten Vergütung betragen.
14.4 Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse nach den vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leib und Leben oder Kardinalpflichten, im letzteren Fall ist die Haftung des AN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

14.5 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Office Group.
Eine Haftung der Office Group für einen Rat oder eine Empfehlung besteht nur dann, wenn diese schriftlich ergangen ist, insbesondere also ein mündlicher Rat oder Auskunft im Nachgang noch schriftlich bestätigt wurde.
Für die Richtigkeit der Angaben der vom Vertragspartner oder Dritten im Auftrag des Vertragspartners zur Verfügung gestellten Informationen übernimmt die Office Group keinerlei Haftung.

15. VERSICHERUNGEN

15.1 Die Haftpflichtversicherung der Office Group beinhaltet aktuell folgende Deckungssummen:
10 Mio EUR für Sach- und Vermögensschäden und
10 Mio EUR für Personenschäden
15.2 Die Deckung steht pro Jahr mindestens 2-fach zur Verfügung.
15.3 Eine weitergehende Versicherung kann nur gegen Kostenerstattung auf Verlangen des Vertragspartners abgeschlossen werden.

16. KREDITGRUNDLAGE

Voraussetzung der Leistungspflichten der Office Group ist die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners. Hat der Vertragspartner über seine Person oder über die seine Kre-ditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben ge-macht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenz-verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist die Office Group zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Office Group kann in diesen Fällen Vor-kasse oder anderweit geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Begehren nicht nach, kann der Vertrag aus wich-tigem Grund nach Ziffer 21 dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurück-treten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer 21.2 dieser Bedingungen.

17. EIGENTUMSVORBEHALT

17.1 Gekaufte und gelieferte Ware bleibt das Eigentum von Office Group bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Soweit der Wert aller Office Group zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Office Group auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei-geben; Office Group steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
17.2 Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für Office Group als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von Office Group gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von Office Group an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. evtl. Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.
17.3 Solange unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Office Group unverzüglich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden – beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig – vom Vertragspartner bereits heute sicherungshalber an Office Group abgetreten.

18. AUSFÜHRUNGSFRISTEN

Der AN verpflichtet sich, die Arbeiten innerhalb der nachfolgend genannten Ausführungsfristen fertig zu stellen, soweit verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden. Dies gilt nicht, wenn etwaige Verzögerungen nicht vom AN zu vertreten sind.

18.1 Im Falle von Leistungsänderungen oder im Falle von Ablaufbehinderungen verlängern sich die vereinbarten Fertigstellungstermine bzw. Ausführungsfristen.

19. SCHUTZ- UND NUTZUNGSRECHTE (URHEBERRECHTE)

19.1 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum der Office- Group, und zwar auch dann, wenn sie dem Vertragspartner übergeben worden sind. Sie sind dem Vertragspartner insoweit anvertraut i.S.d. § 18 UWG. Änderungen von Planungen, Entwürfen usw. dürfen nur von der Office Group vorgenommen werden. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an

Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
19.2 Werden vom Vertragspartner Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Vertragspartner die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Office Group ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Vertragspartner zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Office Group von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und, soweit verlangt, Vorschusszahlungen zu leisten.

20. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

20.1 Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
20.2 Office Group ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Sofern Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist werden Abschlagszahlungen für bereits er-brachte (Vor)Leistungen jeweils in Höhe von 50% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und bei Übergabe fällig.
20.3 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen der Office Group nicht berechtigt.
20.4 Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist Office Group berechtigt, unbeschadet weiter-gehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Der Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

21. EINSATZ VON NACHUNTERNEHMERN

21.1 Office Group ist berechtigt vertraglich geschuldete Leistungen an qualifizierte, erfahrene und leistungsfähige Nachunternehmer vergeben.
21.2 Der Vertragspartner ist gegenüber den Nachunternehmern nicht weisungsberechtigt.
21.3 Office Group ist berechtigt eine von einem Nachunternehmer erhaltene Sicherheit unter Anrechnung auf die eigene gegenüber dem Vertragspartner zu erbringende Sicherheit durch zu reichen.

22. AUFRECHNUNG UND ABTRETUNG

22.1 Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Vertragspartner ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
22.2 Die Rechte des Vertragspartners aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung der Office Group übertragbar.

23. KÜNDIGUNG

Der Vertragspartner ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

23.2 Kündigt der Vertragspartner den Vertrag, ohne dass Office Group hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat Office Group Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: Office Group hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die Office Group im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Leistungen werden 40% der dafür vereinbarten Vergütung als ersparte Aufwendungen vereinbart. Diesen Satz hat sich Office Group auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen zu lassen, es sei denn, Office Group weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Um-gekehrt bleibt dem Vertragspartner der Nachweis, dass Office Group höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.
23.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
23.4 Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch Office Group oder des Rücktritts aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung der Ziffer 20.2 entsprechend. Dem Vertragspartner bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

24. AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG

24.1 Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob ein Mangel am Bau-werk vorliegt oder ob die ausgeführten Arbeiten dem vertraglich festgesetzten Leistungsumfang entsprechen, so entscheidet hierüber ein von der Industrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben zu benennender Sachverständiger, wenn die Parteien sich nicht auf einen Sachverständigen geeinigt haben. Der Antrag auf Benennung durch die IHK kann hierbei von jeder Vertragspartei gestellt werden. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen sind für beide Parteien verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
24.2 Die Parteien werden versuchen, alle Probleme, die bei der Durchführung dieses Vertrages entstehen, gütlich durch Verhandlungen zu lösen. Gelingt es den Parteien nicht, ihre Meinungsverschiedenheit binnen eines Monats nach der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, verpflichten sich beide Parteien vor Klageerhebung bei einem ordentlichen Gericht oder Schiedsgericht zur Lösung dieser Streitigkeit eine Mediation nach den Bestimmungen der Verfahrensordnung des Verbandes der Baumediatoren e.V. durchzuführen. Entsprechendes gilt, wenn die Verhandlungen nicht innerhalb dieses Monats nach Zugang der Aufforderung aufgenommen werden. Durch diese Vereinbarung ist keine Partei gehindert, ein gerichtliches Verfahren (Arrest- oder Einstweiliges Verfügungsverfahren) durchzuführen.

25. DATENSCHUTZ

25.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie von der Office Group selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
25.2 Der Vertragspartner unterhält geeignete und dem drohenden Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Kenntnisnahme durch Dritte. Der Vertragspartner unterhält weiter geeignete und dem drohenden Risiko angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, die darauf ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze wie Datenminimierung sowie Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutz-freundliche Voreinstellungen wirksam umzusetzen. Maßnahmen nach den vorstehen-den Sätzen 1 und 2 sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie Art und Umfang der jeweiligen Datenverarbeitung umzusetzen sowie während der Verarbeitungsdauer aufrecht zu erhalten und anzupassen.
25.3 Der Vertragspartner erfüllt die Rechte Betroffener nach Maßgabe der datenschutz-rechtlichen Vorgaben. Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei personenbezogene Daten, so ist die übermittelnde Vertragspartei verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 Datenschutzgrundverordnung (EU) Nr. 2016/679 über die Datenverarbeitung durch die empfangende Vertragspartei zu informieren; die empfangende Vertragspartei sieht von einer Information des Betroffenen ab.
Soweit und solange eine Vertragspartei für die andere Vertragspartei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, sind die Vertragsparteien zum Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrags nach Maßgabe des Artikel 28 Datenschutzgrundverordnung (EU) Nr. 2016/679 verpflichtet.

26. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

26.1 Bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern ist für die Auslegung des Vertrages ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
26.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Sitz der Office Group, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
26.3 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

27. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

27.1 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich jedoch, die wirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
27.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrem Nachweis der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag Schriftform vorgeschrieben ist, ist dieses Schriftformerfordernis nur schriftlich abdingbar.